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Drohnen-Fotos verletzten Urheberrechte

Die Nanas von Niki de Saint Phalle an der Skulpturenmeile Hannover dürfen nicht mit Drohnen fotografiert werden

Durch Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstwerke unterliegen dem Urheberschutz. Das hat der Bundesgerichtshof heute in einem Fall entschieden, in dem ein Buchverlag Drohnen-Aufnahmen von Installationen veröffentlichte. Damit habe der Verlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, so der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat in Karlsruhe. Im Zentrum des Verfahrens standen Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen für zwei Bücher über Bergehalden im Ruhrgebiet. Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst in Bonn abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt. Diese hatte beklagt, die Drohnen-Aufnahmen seien nicht von der sogenannten „Panoramafreiheit“ gedeckt, und von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadensersatz gefordert.

Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu klären, ob derlei Aufnahmen durch die sogenannten „Panoramafreiheit“ abgedeckt werden, nach der es zulässig ist Kunstwerke, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Knackpunkt sei nach der Auffassung der Richter der Umstand, dass Luftbildaufnahmen durch Drohnen nicht Teil des „von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind“ und somit von Plätzen aufgenommen würden, die keinesfalls für die Allgemeinheit zugänglich seien. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der VG Bild-Kunst und wies die Revision des Verlags gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurück.


23.10.2024

Quelle: Kunstmarkt.com/Maximilian Nalbach

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