Die Kunst, online zu lesen.

Home


Wissen

Geschichte


Sammelgebiete


Restaurierung und Fälschung


Preisführer


Bücher


Recht, Steuer & Versicherung


Transport & Zoll


Gestohlene Kunst


Stilrichtungen





Kunst kaufen
Werben

Translation EnglishFrench

Anzeige

Ländlicher Garten (mit Bauernhaus) / Arnold Balwé

Ländlicher Garten (mit Bauernhaus) / Arnold Balwé
© Kunsthandel Ron & Nora Krausz


Anzeige

Interieur – Asia Porcelain – Asiatisches Porzellan, um 1911/12 / Joseph Oppenheimer

Interieur – Asia Porcelain – Asiatisches Porzellan, um 1911/12 / Joseph Oppenheimer
© Kunsthandel Ron & Nora Krausz


Newsmailer Eintrag

Bestellen Sie bitte hier:


Suchen mit Google

Google
WWW
kunstmarkt.com

Recht, Steuer & Versicherung

Aktuellzum Archiv:Recht, Steuer & Versicherung

Zu Reichweite und praktischen Konsequenzen der neuen Aufzeichnungspflicht im Kunsthandel

Viel Lärm um (fast) Nichts?



Kaum eine Gesetzesnovelle hat die Kunsthandelsverbände so beschäftigt wie die Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 durch das Ende Februar 2008 in Kraft getretene Ausführungsgesetz. Im Fokus der Besorgnis stehen die in Artikel 18 des Kulturgüterrückgabegesetzes eingeführten Aufzeichnungspflichten im Kunsthandel. Doch was hat es mit dieser Regelung wirklich auf sich? An sich sind Aufzeichnungspflichten im gewissen Umfange schon in vielen Auktionshäusern und Galerien üblich, kennt man diese doch bereits in geringerem Umfang aus den Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch (HGB). Mit der Umsetzung der Konvention aus dem Jahr 1970 im neuen Kulturgüterrückgabegesetz sind diese Pflichten jedoch erheblich erweitert worden.


Artikel 18 dieses Gesetzes bezweckt, den grauen Markt so weit als möglich auszutrocknen. Transparenz soll Rückgabeansprüche befördern und erleichtern. Hierfür gilt nunmehr folgende Regelung. Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2 folgende Aufzeichnungen zu machen:

1. eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung,

2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,

3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie

4. Preise für den An- und Verkauf.

Dabei hat der Kunsthändler die einliefernde Person und den Erwerber zu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazugehörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäftsräumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

Auf den ersten Blick liest sich diese Vorschrift also sehr streng, treffen diese Pflichten nämlich nicht nur Käufer und Verkäufer, sondern jeden, der mit dem Kaufvorgang befasst ist, ohne selbst Eigentum am Kulturgut zu erlangen - also auch den Kommissionär, Agenten, Makler etc. Dies gilt umso mehr, wenn man dann noch das Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Kenntnis nimmt, wenn die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig enthalten sind oder nicht rechtzeitig aufgezeichnet wurden. Da der Gesetzgeber auch den eigentlichen Hintermann/ Auftraggeber verzeichnet haben will, der hinter dem Einlieferer des Kunstgegenstandes steht – das wollte die UNESCO seinerzeit definitiv nicht –, kann schon erhebliches Unbehagen aufkommen.

Dieses Erfordernis ist kaum zu erfüllen und meines Erachtens jenseits der Zumutbarkeit, zumal viele Verkäufer aus gutem Grunde unerkannt bleiben wollen und deswegen Agenten einschalten, die den Gegenstand tatsächlich einliefern. Es bleibt nur zu hoffen, dass das Gesetz in der Praxis mit dem nötigen gesunden Menschenverstand angewendet werden wird. Diskretion war zu allen Zeiten eine besonders wichtige Voraussetzung für den Erfolg von Kunstverkäufen. Wenn aber Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie Preise für den An- und Verkauf auf zehn Jahre dokumentiert werden sollen, ist es damit nicht mehr weit her.

Man muss deshalb die berechtigte Frage stellen dürfen: Wem nützen diese sehr weit reichenden Aufzeichnungen, nachdem dasselbe Gesetz Rückgaben nur für Kulturgüter vorsieht, welche in den jeweiligen Listen national wertvoller Kulturgüter aufgenommen sind? Mehr als den Ausweis des Einlieferers kann man als betroffener Händler auch nicht prüfen und festhalten. Ob dieser aber dann nicht nur Strohmann war, kann der Kunsthändler nun wirklich nicht wissen. Ob seine Frage nach dem wahren Auftraggeber wahrheitsgemäß beantwortet werden wird, auch nicht.

Allerdings sollte man das Gesetz erst einmal unaufgeregt zu Ende lesen. So gilt im Gesetz nicht nur eine untere Bagatellgrenze von 1.000 Euro, viel wichtiger ist der Verweis auf die im Handel bekannte Verordnung Nr. 3911/92, die im Zusammenhang mit der europäischen Richtlinie 93/7 schon bekannt sein dürfte. Diese regeln nämlich dann die eigentlichen betroffenen Kulturgüter. Entgegen der leider immer wieder aufgestellten Behauptung, dass faktisch jedes Kulturgut betroffen sei, tut man gut daran, die relevanten Wertegruppen dieser Verordnung genau zu kennen. Am Besten hängt man sich diese in der Buchhaltung an die Wand, um eben nicht jeden Vorgang aufzeichnen zu müssen:

a) wertunabhängig

  • mehr als einhundert Jahre alte archäologische Gegenstände,
  • mehr als einhundert Jahre alte Gegenstände aus der Aufteilung von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern,
  • mehr als fünfzig Jahre alte Wiegendrucke und Handschriften, soweit sie nicht den Urhebern gehören,
  • mehr als fünfzig Jahre alte Archive.

    b) bei einem Mindestwert von 15.000 Euro

  • mehr als fünfzig Jahre alte Mosaike und Zeichnungen, sofern sie vollständig von Hand hergestellt sind und nicht dem Urheber gehören,
  • mehr als fünfzig Jahre alte Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien, -Lithografien und lithografische Matrizen sowie Originalplakate, soweit sie nicht ihren Urhebern gehören,
  • mehr fünfzig Jahre alte Fotografien und Filme einschließlich der dazugehörigen Negative, soweit sie nicht ihren Urhebern gehören,
  • mehr als zweihundert Jahre alte gedruckte Landkarten.

    c) bei einem Mindestwert von 30.000 Euro

  • mehr als fünfzig Jahre alte Aquarelle, Gouachen und Pastelle, sofern sie vollständig von Hand hergestellt sind und nicht dem Urheber gehören.

    d) bei einem Mindestwert von 50.000 Euro

  • mehr als fünfzig Jahre alte Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, sofern sie nicht dem Urheber gehören,
  • Sammlungen zoologischer, botanischer, mineralogischer oder anatomischer Art sowie Einzelexemplare hieraus,
  • Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert,
  • mehr als fünfundsiebzig Jahre alte Verkehrsmittel,
  • mehr als fünfzig Jahre alte Spielzeuge, Spiele, Glasgegenstände, Goldschmiedearbeiten, Möbel und Einrichtungsgegenstände, optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Musikinstrumente, Uhrmacherwaren, Holzwaren, keramische Waren, Tapisserien, Teppiche, Tapeten und Waffen,
  • mehr als einhundert Jahre alte sonstige Antiquitäten.

    e) bei einem Mindestwert von 150.000 Euro

  • mehr als fünfzig Jahre alte Bilder und Gemälde, sofern sie vollständig von Hand hergestellt sind und nicht ihren Urhebern gehören.

    Hieraus zeigt sich, das Gemälde erst ab einem Marktwert von 150.000 Euro, Gouachen und Pastelle ab 30.000 Euro aufzeichnungspflichtig sind. Der damit verbundene bürokratische Mehraufwand ist freilich nicht von der Hand zu weisen.

    Man darf sich hier die Frage erlauben, warum ausgerechnet nur die Kunsthändler diese detaillierten Bücher führen müssen, während Juweliere sich mit der einfacheren HGB-Aufzeichnung bescheiden dürfen. Dies ist als Berufsausübungsregelung nach Artikel 12 I 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich hoch bedenklich, wenn nicht sogar mangels sachlicher Rechtfertigung in der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufsgruppen, bei denen graue Marktaktivitäten ebenso bekämpft werden sollten, gar verfassungswidrig. Im Falle hoher, als ungerechtfertigt erscheinender Bußgelder sollte man sich daher gegen diese Bußen wehren, dies bis hin zur Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.

    Übrigens: Private Verkäufer, die nicht über der Schwelle der Gewerblichkeit (in der Regel der Handel von drei Objekten jährlich) kommen, müssen solche Aufzeichnungen überhaupt nicht machen. Letzten Endes wird der Markt also vielleicht in heiklen Fällen außerhalb der Auktionssälen und Galerien stattfinden – was der Gesetzgeber sicher nicht gewollt hat, so er es dies bedacht hätte.

    Was geschieht jetzt dann aber mit den Aufzeichnungen? Nun, diese harren zehn Jahre der Dinge, die da kommen mögen. Verwerten können sie nämlich nicht etwa betroffene private Dritte (oder ihre anwaltlichen Vertreter), sondern nur die Gewerbeämter, welche nach Maßgabe der Gewerbeordnung nachfragen dürfen. Ob diese dann den Kunsthandel besonders kritisch beäugen werden, nachdem sie ansonsten klassischerweise mit noch weiteren „Kunden“ ausgelastet sind (z.B. Spielkasinos, reisendes Gewerbe, Gastronomie und Schausteller), bleibt abzuwarten.

    So bleibt zu empfehlen, einen Fragebogen für An- und Verkauf zu erstellen und vom Einlieferer ausfüllen zu lassen. Diese sollten die vom Gesetz geforderten Punkte enthalten: Beschreibung, Herkunft (falls möglich), Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, später auch des Erwerbers und falls möglich des Auftraggebers sowie Preise für den An- und Verkauf. Wenn aber der wahre Auftraggeber nicht genannt wird, wird man diesen über diese Aufzeichnungen auch nicht festhalten können. Hierfür gilt die alte juristische Weisheit, dass man nur dasjenige verlangen kann, was der Betroffene auch tatsächlich und zumutbar wissen kann.

    Zum Autor: Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung, Partner der Kanzlei Badache Weindl & Partner in München, ist Lehrbeauftragter für Kunstrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Bei Fragen können Sie sich gerne an ihn wenden. Sie erreichen ihn unter hartung@bwpgroup.de oder in seiner Kanzlei Badache Weindl & Partner unter der Telefonnummer +49 (0)89 – 30 90 57 40.



  • 17.09.2008

    Quelle/Autor:Kunstmarkt.com/Hannes Hartung

    Drucken

    zurück zur Übersicht


    Empfehlen Sie den Artikel weiter:
    an











    Copyright © '99-'2025
    Kunstmarkt Media
    Alle Rechte vorbehalten


    Impressum





    Zum Seitenanfang Wissen

     Amazon export/import Schnittstelle xt:commerce u. oscommerce  Amazon ebay rakuten yatego meinpaket export/import Schnittstelle xt:commerce u. oscommerce