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Das BGH-Urteil zu Christos „Verhülltem Reichstag“

Der Unterschied zwischen bleibend und dauernd



Wieder einmal setzte sich das Künstlerpaar Christo und Jeanne-Claude gegen nicht berechtigte Verwerter ihrer Werke erfolgreich durch. Am 24. Januar 2002 gab in dritter und damit letzter Instanz der Bundesgerichtshof Christo und Jeanne-Claude in dem von ihnen angestrengten Rechtstreit gegen einen Berliner Postkartenverlag Recht. Ohne die Künstler um ihre Zustimmung zu fragen und also ohne entsprechende Lizenz der Künstler hatte der beklagte Postkartenverlag Postkarten hergestellt und vertrieben, die das Kunstprojekt „Verhüllter Reichstag“ wiedergaben.



Medienwirksam war 1995 von Christo und Jeanne-Claude das Kunstprojekt durchgeführt worden, in dem der Reichstag in Berlin für die Dauer von 2 Wochen verhüllt wurde. Die Finanzierung des Projektes wurde nach Angaben der Künstler durch den Verkauf von Modellen, deren Abbildungen sowie von Bildern des verhüllten Reichstages vorgenommen.

Da das Kunstwerk „Verhüllter Reichstag“ ganz selbstverständlich ein durch das Urheberrecht geschützte Kunstwerk darstellt, stehen grundsätzlich den Urhebern, d. h. hier Christo und Jeanne-Claude, die Vervielfältigungs-, Verbreitungs- sowie sämtliche sonstigen Nutzungsrechte auch gegenüber Postkartenverlagen an diesem Kunstwerk zu. Der Fall schien also eigentlich klar.

Der Rechtsstreit erhielt seine Brisanz aber dadurch, dass die Urheberrechte nicht schrankenlos gewertet werden, sondern gewissen Sozialbindungen unterliegen. So können nämlich von Kunstwerken, die sich „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befinden, durchaus Aufnahmen von jedermann hergestellt und vertrieben werden, auch wenn eine Zustimmung des Urhebers nicht vorliegt. Man spricht insoweit von der sogenannten Panoramafreiheit, die es gestattet etwa Ansichten von ganzen Städten, Straßen oder auch nur einzelnen Gebäuden oder Denkmälern herzustellen und zu vertreiben, soweit sich die abgebildeten Gegenstände eben nur bleibend an den öffentlichen Plätzen befinden.

Es kam also in dem von Christo und Jeanne-Claude angestrengten Verfahren gegen den Postkartenverlag darauf an, ob sich das Kunstprojekt „Verhüllter Reichstag“ bleibend an öffentlichen Straßen und Plätzen befand. Betrachtet man den vom Gesetzgeber benutzten Begriff „bleibend“ unbefangen, so erscheint es ganz unproblematisch, dass das Kunstprojekt „Verhüllter Reichstag“, das nur auf zwei Wochen angesetzt war, unter diesen Begriff nicht zu fassen ist.

Indes war die Rechtslage keinesfalls so klar, wie dies zunächst den Anschein hatte. Denn bleibend im Sinne der Panoramafreiheit ist inhaltlich nicht gleichbedeutend mit einer tatsächlich langandauernden Verweildauer. Dass die rein tatsächliche Verweildauer nicht ausschlaggebend ist, wurde schon durch diejenigen Fälle belegt, in denen etwa Kunstwerke ursprünglich mit der Intention an öffentlichen Plätzen installiert worden waren, diese tatsächlich lange dort zu belassen, es sich jedoch später herausstellte, dass dieses Kunstwerk nicht eingeplanten Witterungseinflüsse oder Abgassituationen usw. nicht Stand halten konnte und also früher als geplant an eine weniger problematische Stelle verbracht werden musste.

Ja sogar Kunstwerke, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit erkennbar nur eine Kurzverweildauer gewährleisten, können unter die Panoramafreiheit fallen. Es wird das Kriterium „bleibend“ nicht etwa deshalb verneint, weil zum Beispiel bei Pflastermalerei das Kunstwerk aufgrund der Unachtsamkeit von Passanten oder durch einen kräftigen Regenguss erkennbar in der nächsten Zeit zerstört werden wird. Sogar die Eisplastik, deren Lebensdauer je nach Temperatur nur einige Stunden oder Tage beträgt, wird unter die Panoramafreiheit gefasst und also insoweit als „bleibendes“ Kunstwerk verstanden. Entscheidend ist hier nicht die faktische Lebensdauer als solche, sondern die ursprüngliche Intention des Künstlers das Werk dauernd an seinen Platz zu belassen.

Wie der BGH im Rahmen des Christoverfahrens ausführte, liegt dem Gesetz die Vorstellung zugrunde, dass der Künstler sein Werk in bestimmten Umfange der Allgemeinheit widmet, wenn er der Errichtung seines Kunstwerkes an einem öffentlichen Ort zustimmt. In einem gewissen – eng beschränkten – Sinne wird daher das Werk aufgrund dieser Widmung des Künstlers Gemeingut.

„Bleibend“ bedeutet insoweit also soviel wie für die gesamte natürliche Lebensdauer des Kunstwerkes vor Ort bleibend – unabhängig davon wie lange aufgrund der Art der Beschaffenheit des Kunstwerkes diese Lebensdauer jeweils zu bemessen ist.

Befristete Aktionen, in denen der Künstler durch Abbau der Installation usw. in die Existenz des Kunstwerkes eingreift, wie dies beispielhaft bei befristeten Ausstellungen oder sonstigen Präsentationen der Fall ist, können – unabhängig von ihrer Verweildauer – nicht als „bleibend“ betrachtet werden. Denn der Künstler greift hier von außen in das Kunstwerk ein und beendet es, wie im Fall „Verhüllter Reichstag“, durch seinen Eingriff. Wenn auch die Abgrenzung durchaus nicht unproblematisch ist, ist der BGH-Entscheidung, die das Projekt „Verhüllter Reichstag“ nicht als bleibendes Kunstwerk im Sinne der Panoramafreiheit ansieht, im Kern somit zuzustimmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln.

www.mediajus.de



05.02.2002

Quelle/Autor:Dr. Bruno Dix

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