Exportverbote bestimmter Kunstwerke führen im allgemeinen zu einem ausländischen Nachfragerückgang, da sich potentielle Interessenten aus dem Ausland bewußt sind, daß sie keine Ausfuhrgenehmigung für diese Kunstwerke erhalten.
Eine geringere Nachfrage wiederum hat i. d. R. negative Auswirkungen auf die inländische Preisentwicklung, so daß der tatsächlich erzielte Veräußerungspreis unter dem theoretisch erzielbaren Preisniveau liegen kann. Dies führt einerseits unmittelbar zu Gewinneinbußen bei Kunsthändlern und Auktionsunternehmen und nimmt andererseits indirekt Einfluß auf ihre Geschäftstätigkeit, da infolge des niedrigeren Preisniveaus die Bereitschaft zum Verkauf seitens privater oder institutioneller Anbieter zurückgehen kann. Restriktive Exportbestimmungen erhöhen außerdem grundsätzlich die Gefahr einer illegalen Ausfuhr der geschützten Kulturgüter.
Allerdings beeinflussen Ausfuhrverbote auch bereits die Kaufentscheidung, da potentielle Interessenten aus dem Wissen um die den Kunstwerken anhaftende eingeschränkte Mobilität von einem Kauf absehen. So führen restriktive Bestimmungen zum Schutz national wertvollen Kulturgutes beispielsweise dazu, daß Sammler keine Möglichkeiten haben, beim Umzug in andere Länder ihre Bilder auszuführen. Ein u.U. bestehendes staatliches Vorkaufsrecht, das in manchen Ländern bei Beantragung des Exports ausgeübt wird, kann darüber hinaus zu unzureichenden Entschädigungen führen. Dies kann beispielhaft durch den Fall Lutterotti-Pagenstecher verdeutlicht werden.
Die Eigentümerin einer in den 50er Jahren aufgebauten Gemäldesammlung vorwiegend französischer Impressionisten stellte bei ihrem Umzug von Bozen nach England beim zuständigen Denkmalamt Antrag auf Erteilung der Exporterlaubnis. Allerdings übte die Provinz Bozen ihr Vorkaufsrecht aus und erstattete der Eigentümerin den ursprünglichen Ankaufswert in Höhe von ca. 500.000 DM, obwohl der Marktwert auf rund 135 Mio. DM geschätzt wurde. Die Sammlerin erhielt zwar nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten ihre Sammlung zurück, mußte sich jedoch verpflichten, die Kunstwerke in Italien zu lassen. |